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Folgende Testellen haben weiterhin für Sie geöffnet:

Bitte beachten Sie folgende Neu Regelungen der Covid 19 Testung

Kostenfrei ist:

  • Kinder die das 5 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • § 4a Absatz 1 Nr. 2 TestV: Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeit- punkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten*
  • § 4a Absatz 1 Nr. 3 TestV: Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben*
  • § 4a Absatz 1 Nr. 4 TestV: Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist*
  • § 4a Absatz 1 Nr. 5 TestV: Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Besucher/innen und Behandelte oder Bewohner/innen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen)
  • § 4a Absatz 1 Nr. 6 TestV: Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden* oder zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat

Hier aufgeführt wer sich Testen darf aber 3,00 € in BAR dazu zahlen muss:

  • Personen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken

(Eigenbeteiligung i. H. v. 3,00 Euro, siehe § 4a Abs. 2 TestV)

  • 4a Absatz 1 Nr. 7 TestV: Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben*

(Eigenbeteiligung i. H. v. 3,00 Euro, siehe § 4a Abs. 2 TestV)

  • § 4a Absatz 1 Nr. 8 TestV: Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind (Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte)
  • § 4a Absatz 1 Nr. 9 TestV: Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (= eine Person, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person, die einen Pflegegrad nach dem SGB XI zuerkannt bekommen hat, in der Häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen pflegt)
  • § 4a Absatz 1 Nr. 10 TestV: Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben*